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66. IFLA Ratsversammlung und Generalkonferenz

 

Jerusalem, Israel, 13-18 August 2000

ERLÄUTERUNGEN ZUR VORGESCHLAGENEN REVIDIERTEN SATZUNG DER IFLA

Diese Anmerkungen sollen den Mitgliedern helfen, sich für das Abstimmungsverfahren zu engagieren. Wo es angebracht erscheint, versuchen sie:
  • auf wesentliche Unterschiede zwischen der vorgeschlagenen und der bestehenden Satzung aufmerksam zu machen
  • die Änderungen auf die Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Revision der Satzung zu beziehen
  • die hinter den vorgeschlagenen Texten stehenden Überlegungen zu erläutern.

Bei der Vorbereitung der vorgeschlagenen Satzung war es ein wichtiges Ziel der Arbeitsgruppe, das Wahlverfahren und die Leitungsprozesse demokratischer zu gestalten und eine breitere Teilnahme an den Angelegenheiten des Verbands zu erleichtern.

Neue Artikel 1-4
Der Verband
Ersetzt Artikel 1 und fügt eine Beschreibung der IFLA hinzu.

Neuer Artikel 5
Aufgabe
Entspricht Artikel 2, verwendet aber eine modernere Ausdrucksweise.

Neuer Artikel 6
Grundwerte
Dies ist eine neue Bestimmung, die in der gegenwärtigen Satzung keine Entsprechung hat. Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass dies eine wertvolle Ergänzung darstellt, die alle Gruppierungen in der IFLA verwenden können, um die Anwendbarkeit vorgeschlagener Projekte und Vorgehensweisen zu prüfen. Insbesondere bekräftigt diese Ergänzung die Verpflichtung des Verbandes gegenüber den Konzepten der Informationsfreiheit und Chancengleichheit. Nach dem Konsultationsverfahren wurden wichtige Änderungen vorgenommen.

Neuer Artikel 7
Mitgliedschaft und Assoziierung
Er entspricht dem bisherigen Artikel 3 unter Verwendung einer moderneren Terminologie und widmet sich insbesondere den Internationalen Verbänden als Mitglieder, einer Kategorie, für die es gegenwärtig keine eigene Bestimmung gibt. Er sieht nur eine Kategorie von Ehrenmitgliedern vor, im Vergleich zu bisher zwei. Die jetzigen Ehrenpräsidenten werden in den Übergangsregelungen am Ende dieses Dokuments behandelt.

Neuer Artikel 8
Beratende Stellung
Er entspricht dem bisherigen Artikel 4. Der Text wurde nach dem Konsultationsverfahren in wesentlichen Punkten geändert. Es wird jetzt klar zwischen Internationalen Verbandsmitgliedern und Körperschaften mit Beratender Stellung unterschieden. Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss werden in eigenen Artikeln für alle Kategorien der Mitgliedschaft und Assoziierung etc. behandelt.

Neuer Artikel 9
Rechte und Pflichten
Er entspricht Artikel 5 ohne wesentliche Änderungen. Die Reihenfolge wurde umgedreht: Rechte vor Pflichten. Die Hinweise auf das Wahlrecht wurden nach dem Konsultationsverfahren weggelassen, da nicht jede angesprochene Kategorie das volle Wahlrecht be-sitzt.

Neuer Artikel 10
Aufnahme
Hier wird die Aufnahme für alle Kategorien behandelt, sonst keine wesentlichen Änderungen.

Neuer Artikel 11
Ausscheiden
Hier wird das Ausscheiden für alle Kategorien behandelt, sonst keine wesentlichen Änderungen.

Neuer Artikel 12
Ausschluss
Hier wird der Ausschluss für alle Kategorien behandelt. Dabei wurde erstmals ein Berufungsausschuss für Berufungen gegen einen Ausschluss eingeführt.

Neue Artikel 14 und 15
Der Rat
Sie entsprechen Artikel 10 und 11. Sie sehen vor, dass der Rat sich in einer "Generalversammlung" versammelt oder seine Geschäfte durch briefliche und/oder elektronische Abstimmung führt. In dieser Satzung finden sich mehrere Erwähnungen der "brieflichen und/oder elektronischen Abstimmung". Es ist vorgesehen, die Abstimmungen für einige Jahre ausschließlich auf dem Postweg durchzuführen, bis die Technik kostengünstige und sichere elektronische Abstimmungen erlaubt. Jedenfalls werden auch Mitglieder ohne Zugang zum Internet weiterhin brieflich wählen können. Dabei müssen eventuelle juristische Hindernisse noch ermittelt werden. Diese Bestimmung wird es stimmberechtigten Mitgliedern erlauben, sich an Entscheidungen zu beteiligen, unabhängig davon, ob sie an der Konferenz teilnehmen können oder nicht. Es ist vorgesehen, dass der Rat sich jährlich versammelt, anstatt alle zwei Jahre wie bisher. Jährliche Versammlungen sind nach nie-derländischem Recht vorgeschrieben. Beschlüsse auf Außerordentlichen Ratsversammlungen konnten nur verabschiedet werden, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit bei einer anschließenden brieflichen und/oder elektronischen Abstimmung bestätigt wurden.

Die Rechte auf Anwesenheit und Rede bei einer Ratsversammlung werden näher erläutert. Die Erfordernisse für eine bevollmächtigte Stimmabgabe werden vereinfacht, was es Mitgliedern, die nicht teilnehmen können, erleichtert, ihre Stimmen abzugeben.

Neuer Artikel 16
Wahlrechte
Er entspricht Artikel 12. Er sieht briefliche und/oder elektronische Abstimmung vor und ermöglicht es, dass das gegenwärtige System der Verteilung von Stimmen an Verbandsmitglieder bestehen bleibt, doch würde er auch Erhöhungen bei der Verteilung von Stimmen an Institutionelle Mitglieder in Zukunft erlauben, falls dies für wünschenswert gehalten würde. Er würde es außerdem persönlichen assoziierten Mitgliedern erlauben, brieflich bei Wahlen zu den Ständigen Ausschüssen der Sektionen abzustimmen, bei denen die Zahl der Kandidaten die Zahl der Sitze übersteigt, wenn dies zukünftig gewünscht wird. Mit anderen Worten, diese Bestimmung ist flexibler gehalten und bietet Raum für zukünftige Entwicklungen.

Neuer Artikel 17
Abstimmungsverfahren
Er entspricht Artikel 13. Er führt ein Erfordernis für die Wahlen des designierten Präsidenten und für die Sitze im Vorstand ein, die in Form einer brieflichen und/oder elektronischen Abstimmung durchgeführt werden müssen und nicht auf einer Ratsversammlung wie bisher. Das ist demokratischer und ermöglicht die Teilnahme aller Stimmberechtigten Mitglieder. Außerdem wird die Möglichkeit einer brieflichen und/oder elektronischen Abstimmung vorgesehen, um die Meinungen der Mitglieder bei wichtigen Angelegenheiten festzustellen.

Neuer Artikel 18
Vorstand
Dies ist eine ganz neue Bestimmung. Der vorgeschlagene Vorstand würde die Aufgaben sowohl des jetzigen Vorstands (Artikel 14, 15 und 16) als auch des Fachrats (Artikel 17, 18 und 19) übernehmen. Der Vorstand würde zweimal im Jahr zusammentreten, davon einmal auf der Jahreskonferenz. Er würde aus dem Präsidenten, dem designierten Präsidenten und zehn Mitgliedern bestehen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern der IFLA und den Mitgliedern des Fachausschusses gewählt würden (der in etwa dem jetzigen Fachrat entspricht) sowie drei kooptierten Mitgliedern. Damit würde der Vorstand die geschäftsführenden, finanziellen und fachlichen Interessen der IFLA bei seiner Entscheidungsfindung kombinieren.

Neue Artikel 19 und 20
Präsident
Dies sind neue Artikel, die meisten der bisherigen entsprechenden Bestimmungen finden sich in den Artikeln 14/15/16. Sie umreißen die Aufgaben des Präsidenten, bestimmen die Amtszeiten und die Besetzung des Postens im Falle einer Vakanz. Der designierte Präsident würde in dieser Eigenschaft zwei Jahre und für weitere zwei Jahre als Präsident amtieren. Der Präsident darf nicht wiedergewählt werden. Dies schafft mehr Chancen für Kandidaten aus den verschiedenen Regionen. Die jetzige Regelung von vier Jahren mit der Möglichkeit von weiteren zwei Jahren schränkt die Zahl möglicher Kandidaten wegen des damit verbundenen überaus großen Engagements stark ein.

Neuer Artikel 21
Leitungsausschuss
Das ist eine neue Bestimmung, die einen Leitungsausschuss vorsieht, der die Führung des Verbandes zwischen den Sitzungen des Vorstands überwacht. Auf Grund des Konsultationsverfahrens muss der Leitungsausschuss dies im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Politik tun.

Neuer Artikel 22
Fachausschuss
Das ist eine neue Bestimmung, die sich eng an den jetzigen Artikel 17 anlehnt. Sie sieht einen Fachausschuss als einen Unterausschuss des Vorstands vor, in dem dieser vertreten ist, um eine enge Verbindung zu gewährleisten.

Neuer Artikel 23
Sektionen
Er entspricht Artikel 22. Er bestätigt Sektionen als Zentrum für die fachliche Arbeit des Verbandes nach Bibliothekstyp oder Tätigkeitsfeld und würde die Fortsetzung (und Weiterentwicklung) regionaler Sektionen gestatten, falls dies das Ergebnis der Arbeit des neuen Beratenden Ausschusses sein sollte. Ansonsten kaum Änderungen.

Neuer Artikel 24
Abteilungen
Er entspricht Artikel 21 und sieht einen eigenen Finanzverwalter vor, wo dies wünschenswert ist.

Neuer Artikel 25
Kernaktivitäten
Er entspricht Artikel 20 und berücksichtigt die Vorschläge der Arbeitsgruppe, welche die Kernprogramme untersuchte, und die Notwendigkeit, flexiblere Bestimmungen zu schaffen. Er sieht eine unmittelbare Verbindung zwischen den Kernaktivitäten, dem Vorstand und dem Fachausschuss vor.

Neuer Artikel 26
Spezielle Interessengruppen
Er entspricht Artikel 23 und sieht die Fortführung und Einrichtung von Arbeitskreisen, Diskussionsgruppen, Arbeitsgruppen und weiteren Gruppen vor, die weniger formell organisiert sind als Sektionen.

Neuer Artikel 27
Sekretariat
Er entspricht Artikel 24. Im gesamten Text der Vorschläge ist ein "Vorstandsvorsitzender" erwähnt. Hinter der Verwendung dieses allgemeinen Begriffs steht die Vorstellung, dass die Satzung nicht geändert werden muss, falls man sich in Zukunft entschließt, statt "Generalsekretär" beispielsweise "Direktor" oder "Geschäftsführender Direktor" einzuführen. Der Artikel gibt dem Vorstandsvorsitzenden das Recht, bei den Sitzungen des Vorstands und des Fachausschusses anwesend zu sein.

Artikle 28
Finanzen
Entspricht Artikel 25. Im Vergleich mit dem für die Konsultation versandten Text gibt es hier wichtige Änderungen. 28.2 und 28.3 sind ganz neu und wurden auf Anraten unserer Buchprüfer eingeführt, um in Zukunft Probleme steuerlicher Art zu vermeiden.

Artikle 29
Geschäftsordnung
Entspricht Artikel 26 und überträgt dem Vorstand die Aufgabe, die Geschäftsordnung anzunehmen.

Artikle 30
Änderungen der Satzung
Entspricht teilweise Artikel 27 und sieht die Einführung der brieflichen und/oder elektronischen Abstimmung bei Änderungen der Satzung vor.

Artikle 31
Auflösung des Verbands
Entspricht dem anderen Teil von Artikel 27 und sieht die Einführung der brieflichen und/oder elektronischen Abstimmung im Falle von Vorschlägen zur Auflösung des Verbandes vor. 31.5 und 31.6 sind neu gegenüber dem Konsultationsentwurf und wurden ebenfalls auf Anraten unserer Buchprüfer aufgenommen.

Übergangsregelungen

Sie werden als eigene Bestimmungen vorgeschlagen, die außer Kraft treten, sobald die Übergangszeit abgelaufen ist, ohne dass die neue Satzung geändert werden muss.

T1
Erlaubt dem zur Zeit der Umstellung amtierenden Präsidenten, für eine letzte Amtszeit von zwei Jahren zu kandidieren, wie es ohne Satzungsänderung der Fall gewesen wäre.

T2
Erlaubt den Mitgliedern des letzten Fachrats, für die Wahl als Vorsitzende (r) des ersten Fachausschusses zu kandidieren und würde so für die wünschenswerte Kontinuität sorgen.

T3
Erlaubt Kontinuität und verhindert die komplette Auswechslung aller gewählten Mitglieder des Vorstands bei einer Wahl.

T4
Behält den Status der jetzigen Ehrenpräsidenten bei.

 
Ross Shimmon
Generalsekretär

April 2000

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Latest Revision: May 19, 2000 Copyright © 1995-2000
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